Über "ö.b.u.v. SV"
(Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige)
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (ö.b.u.v.) ist gesetzlich geschützt. Der Missbrauch des Titels ist strafbar gemäß §132a StGB. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat unabhängig, objektiv und unparteilich zu sein. Er ist außerdem weisungsfrei. Der ö.b.u.v. Sachverständige ist dies gegenüber Gerichten und gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
Voraussetzungen für die Bestellung zum ö.b.u.v. Sachverständigen sind die persönliche und fachliche Eignung, sowie ein überdurchschnittlicher Sachverstand. Dies zu überprüfen obliegt der Industrie- und Handelskammer.
Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) und stellt so ein zuverlässiges Entscheidungskriterium für Gerichte, Behörden und private Auftraggeber bei der Wahl eines potentiellen Gutachters dar.
Die Tätigkeit eines öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Handwerkskammer beschränkt.